aktueller Stand: 04.05.2023
§1
Der Verein hat den Namen FC Sülbeck / Immensen e.V. und ist in das Vereinsregister eingetragen.
Er hat seinen Sitz in Einbeck (Sülbeck) und ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen (LSB) und des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV).
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Der Satzungszweck ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sports.
Es werden die folgenden Sportarten ausgeübt:
Die aktiven Vereinsmitglieder nehmen am regelmäßigen Training und ggf. an Wettkämpfen teil.
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
III. Gemeinnützigkeit
§3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4
Der Verein besteht aus:
Die Mitgliederlisten müssen enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, unabhängig von Ihrem Geschlecht, politischen Überzeugung, Religion und Rasse.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig.
Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.
Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
§6 Beginn der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft beginnt für…
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt ist nur in schriftlicher Form möglich (Brief/Mail). Er erfolgt unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zum Kalenderhalbjahr.
§8 Ausschluss aus dem Verein
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Ausschluss wird dem/der Betreffende(n) schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt. Der Ausschluss aufgrund von Beitragsrückständen kann erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
§9 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitliederversammlung bestimmt.
Näheres hierzu regelt die Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§10 Rechte und Pflichten
Mitglieder sind berechtigt im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertevorstellungen verpflichtet.
Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.
§12 Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§13 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist:
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand wir von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter ist nicht zulässig.
Die Vorstandmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätige Mitarbeitende haben Anspruch auf Aufwandsersatzanspruch nach § t70 BGB für solche Aufwendungen, die Ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten Porto und Telefon.
Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden bei deren/dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzenden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn bei der Vorstandssitzung mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Die/der 1. Vorsitzende lädt zu Vorstandsitzungen ein und leitet diese. Bei Abwesenheit übernimmt dies die/der 2.Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokolieren.
Ein Vorstandsbeschluss kann ggfs. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Maßnahme geben.
Der Vorstand ordnet und überwacht die Vereinstätigkeiten. Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
Der Vorstand ist berechtigt für folgende Tätigkeiten eine Zahlung nach § 26a ESTG (Ehrenamtspauschale) zu veranlassen.
Die Höhe der Zahlung muss angemessen sein.
§14 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es fordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§14.1 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
§14.2 Einberufung von Mitgliederversammlung
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Sie wird, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, durch Bekanntgabe auf der Homepage (www.fc-sülbeck-immensen.de) des Vereins veröffentlicht.
Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Aufnahme des Antrages ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragraphen im genauen Wortlaut bei den Vorstandsmitgliedern einzusehen sein.
§14.3 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/des Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den/die Leiter(in) mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Versammlungsleiter(in) den Ausschlag. Stimmenenthaltungen zählen nicht. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
Wahlen sind grundsätzlich schriftlich vorzunehmen. Steht nur eine Person zur Wahl, wird offen abgestimmt, es sei denn, auf Antrag wird die schriftliche Wahl beschlossen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem jeweiligen Versammlungsleiter(in) und dem/der Protokollführer(in) zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten:
§14.4 Stimmrecht
Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
§14.5 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Eine Wiederwahl ist nicht zulässig.
Die Kassenprüfer(innen) haben die Kasse des Vereins einschließlich der digitalen Buchungsvorgänge und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich- und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
Die Kassenprüfer(innen) erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des/der Kassenwart(in) und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§15
Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§16 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im §14.3 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der /die 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidator(inn)en (Abwicklung der Vereinsauflösung.
Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Einbeck die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, insbesondere sportlichen Zwecke in den Gemeinden Sülbeck und Immensen zu verwenden hat.
§17
Die Neufassung der Satzung in der vorliegenden Form ist in der Mitgliederversammlung des Vereins am 18.11.2022 beschlossen worden.