Satzung

Satzung

Vereinssatzung FC Sülbeck / Immensen

 

                                                                     I. Name und Sitz

§1

Der Verein führt den Namen FC Sülbeck / Immensen

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz e.V.

Er hat seinen Sitz in Sülbeck und ist Mitglied des Landessportbundes (LSB) und des Niedersächsischen Fußballverbandes (NFV).

Der FC Sülbeck / Immensen verfolgt ausschließlich und unmittelbar "gemeinnützige Zwecke" im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Die Vereinsfarben sind Blau-Weiß.

 

                                                                II. Zweck des Vereins

§2

Zweck des Vereins ist es, Fußballsport zu betreiben, zu fördern und auszubreiten.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

 

§3

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

§4

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. 

 

§5

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

                                                                 III. Mitgliedschaft

§6

Der Verein besteht aus erwachsenen und jugendlichen Mitgliedern.

Die Mitgliedschaft gliedert sich in aktive Mitglieder, passive Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Die Mitgliederlisten müssen enthalten: Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift.

 

§7

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, unabhängig von ihrer persönlichen Überzeugung, Religion und Rasse.

Es kann nicht Mitglied werden, dem die bürgerlichen Rechte aberkannt wurden.

Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung, der der Vorstand zustimmen muss, erworben.

 

§8

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder durch Ausschluss.

Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Kalenderhalbjahr erfolgen.

Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr seinen Beitragsverpflichtungen nach zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Die Beitragsschuld bleibt auch nach der Streichung bestehen.

 

§9

Der Vorstand im Sinne dieser Satzung kann bei besonderen Vorfällen Mitglieder ausschließen. Als besondere Vorfälle sind anzusehen:

     - Schädigung des Vereins

     - Schädigung des Sports

     - Verlust bürgerlicher Rechte.

Der Ausschluss wird dem Betreffenden schriftlich durch den Vorstand mitgeteilt. Der Ausgeschlossene kann Berufung beim Ehrenrat einlegen.

 

§10

Die Ehrenmitgliedschaft kann durch 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung an Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins verliehen werden, wenn diese sich für den Verein besonders verdient gemacht haben.

 

§11

Stimmberechtigt sind diejenigen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§12

Die Mitgliederbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

 

§13

Die Mitglieder müssen bestrebt sein, dem Verein in jeder Hinsicht Ehre zu machen.

 

                                                                V. Organe des Vereins

§14

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Ehrenrat.

Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ des Vereins. Es besteht aus

 

     dem Vorsitzenden,

     dem stellvertretenden Vorsitzenden,

     dem Kassenwart,

     dem Schrift- und Pressewart,

     dem Fachwart Seniorenfußball und seinen beiden Stellvertretern,

     dem Jugendwart

     und dem Schiedsrichterwart.

 

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 35 Jahre alt sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

§15

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverlusten.

 

                                                                 IV. Rechtsgrundlage

§16

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichts eines Fachverbandes gegeben ist.  Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß §9.

Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betreffenden Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Vorwürfe zu verantworten und zu entlasten.

Ein Ehrenrat darf folgende Strafen verhängen:

     Verwarnung,
     Verweis,
     Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung,
     Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Jahre,
     Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betreffenden belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

 

                                                     VI. Pflichten und Rechte des Vorstandes

§17

Der Vorsitzende beruft und leitet alle Mitgliederversammlungen und setzt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Vorstand fest. Die Einberufung erfolgt mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch Bekanntmachung in der Einbecker Morgenpost und Aushang in den Vereinskästen.
Teil und Aushang in der Vereinskästen.

Der Schrift- und Pressewart sorgt für das Schriftwesen des Vereins, sorgt in der Versammlung für die Eintragung in die Anwesenheitsliste, führt die Versammlungsniederschrift und gewährleistet die Darstellung des Vereins in den Medien.

Der Kassenwart verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur auf Weisung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Alle Ausgaben sind durch Belege, die vom Vorsitzenden, dem Kassenwart oder stellvertretenden Vorsitzenden anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

 

§18

Die beiden Kassenprüfer haben gemeinschaftlich mindestens einmal im Jahr ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen., über deren Ergebnis sie in der Mitgliederversammlung berichten.

 

§19

Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

§20

Scheiden während des Jahres Vorstandsmitglieder aus, so nimmt der Vorstand eine vorläufige Ergänzung bis zur nächsten Mitgliederversammlung vor. 

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§21

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen, unbeschadet der §§10 und 14, mit einfacher Mehrheit. Die Mehrheit ist nach der Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zu berechnen. Bei Stimmen Gleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

§22

Nach Beginn des Spieljahres findet die Jahreshauptversammlung statt.

Weitere Mitgliederversammlungen beruft der Vorsitzende nach Bedarf, oder wenn es ein Drittel der Mitglieder unter schriftlicher Begründung fordert.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über

     a) Genehmigung des Jahres- und Kassenberichtes,
     b) Wahl und Entlastung des Vorstandes, insbesondere des Kassenführers,
     c) vom Vorstand vorgeschlagene Haushaltspläne,
     d) Mitgliederbeiträge,
     e) Änderung der Satzung,
     f) Auflösung des Vereins,
     g) sonstige Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder.

 

§23

Das Vereinsvermögen gehört dem Verein, nicht den einzelnen Mitgliedern.

 

§24

Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Spieljahr (01.08. - 31.07.)

 

                                          VII. Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

§25

Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über eine Vereinsauflösung eine 4/5 Mehrheit unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich. Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

 

§26

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Einbeck zu (§5 a) und ist ausschließlich für gemeinnützige, insbesondere für sportliche Zwecke in der Gemeinde Sülbeck und Immensen zu verwenden.

 

Sülbeck / Immensen, 12.05.1997

Cookie-Hinweis

Diese Website verwendet Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung, um Ihr Nutzererlebnis zu verbessern. Weitere Details zur Nutzung und Deaktivierung von Cookies erfahren Sie hier.

Einverstanden

Cookie-Informationen

Diese Internetseite verwendet Cookies, um die Nutzererfahrung zu verbessern und den Benutzern bestimmte Dienste und Funktionen bereitzustellen. Es werden keine der so gesammelten Daten genutzt, um Sie zu identifizieren oder zu kontaktieren.

Cookies sind kleine Dateien, die lokal auf Ihrem Computer gespeichert werden. Diese Dateien können keinen Schaden an Ihrem Computer anrichten.

Besuchen Sie die Internetseite des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, um mehr über Cookies und lokalen Speicher zu erfahren.

Wenn Sie keine Cookies durch diese Website speichern lassen möchten, können Sie dies direkt in Ihrem Browser einstellen. Wie dies für Ihren Brwoser funktioniert, erfahren Sie bei Klick auf den jeweiligen, nachfolgenden Button.